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Documentation Index

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Die nachstehenden Schreibtipps sind nicht allgemeingültig. Der Stil des juristischen Inhalts hängt entscheidet von der Organisation ab, die den LCM nutzt.

Inhaltliche Tipps

  1. Jede Eingabe folgt einem sachlich-professionellen Stil, wie er von Gerichten und Rechtsanwält:innen in Urteilen und Schriftsätzen verwendet wird. Als Leitlinie dient der Urteilsstil der Oberlandesgerichte.
  2. Zu den juristischen Quellen zählen Gesetze, Rechtsprechung und Schrifttum. Für die Definitionen im Struktureditor empfiehlt es sich, vornehmlich auf Gerichtsentscheidungen, also Urteile und Beschlüsse, der obersten und oberen Gerichte, zurückzugreifen. Der Inhalt von Gerichtsentscheidungen darf urheberrechtlich frei genutzt werden und ihre Änderungszyklen sind beherrschbar. Wenn Literaturquellen und das juristische Schrifttum zur Darstellung der rechtlichen Definitionen entscheidend sind, werden diese abgebildet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aktualisierung der Literaturquellen (etwa durch jährlich neue Auflagen) einzuplanen ist und mit erhöhtem Aufwand einhergeht.
  3. Bei allgemein bekannten und gültigen Formulierungen, wie sie ständig und wiederholt in Gerichtsentscheidungen ohne Quellenangabe genutzt werden, ist keine Zitierung der Entscheidung erforderlich (das heißt, wenn beispielsweise auch ein Gericht zu diesem Inhalt keine Quelle angeben würde, weil es sich um rechtliches Allgemeinwissen handelt). Im Übrigen wird die als Quelle für den Inhalt genutzte Gerichtsentscheidung im Stil von Zitaten aus Gerichtsentscheidungen zitiert. Verweist das Quellurteil seinerseits, sind auch diese Verweise nach Kontrolle aufzunehmen. Die Zitierweise soll derjenigen der Gerichtspraxis entsprechen.
  4. Die Eingaben im Editor müssen richtig sein und genau so in einem anwaltlichen Schriftsatz oder einem Urteil zur Anwendung gelangen können.
  5. Es werden alle Koordinatenfelder ausgefüllt, wenn dies möglich ist. Auf diese Weise bauen wir eine Wissensbibliothek mit strukturierten juristischen Daten, die bei der weiteren Digitalisierung von erheblichem Wert sein wird.
  6. Bei jeder Eingabe von Strukturen für die Anwendung gerichtlicher Szenarien (anwaltliche Schriftsätze, Gerichtsurteile) ist der Urteilsstil zu verwenden. Im Gegensatz zum Gutachtenstil steht als Einleitungssatz (der erste Schritt) immer die Aussage, ob die Norm bzw. das (Tatbestands-)Merkmal vorliegt oder nicht. Im zweiten Schritt wird immer eine Definition gegeben, entweder die einer Norm oder die eines (Tatbestands-)Merkmals. Dann folgt der Einleitungssatz zum Vorliegen oder Nichtvorliegen des jeweiligen (Tatbestands-)Merkmals. Anschließend erfolgt die Definition des (Tatbestands-)Merkmals. Der eigentliche Schritt der Subsumtion zählt dagegen zum individuellen Fall und zur jeweiligen Akte und wird deshalb nicht in die Strukturen des Editors eingegeben.
  7. Vorbehaltlich weiterer Präzisierung erfolgt die Eingabe von Personen immer nach der Parteirolle. Also z.B.: Kläger und Beklagter bzw. Klägerseite, Beklagtenseite oder Gläubiger und Schuldner. Hier ist darauf zu achten, dass die Informationen im Editor möglichst generisch angelegt werden, einerseits damit sie auf vorgerichtliche wie gerichtliche Situationen passen und andererseits damit sie möglichst unabhängig vom Genus und Numerus sind - soweit dies möglich ist.

Sprachliche Tipps

  1. Es ist eine einfache, klare, eindeutige und unmissverständliche Sprache zu wählen. Es ist auf kurze, verständliche Sätze zu achten.
  2. Fremdwörter sind zu vermeiden. Juristische Fachtermini sind bewusst zu wählen, wenn sie erforderlich sind. Begründung: Der mithilfe des LCM produzierte Text muss Menschen jeder Vor-Bildung (also: insbesondere Nicht-Jurist:innen) überzeugen und darf diese nicht überfordern.
  3. Es ist ein aktiver Sprachstil zu nutzen, Passiv ist zu vermeiden.
  4. Nominalisierungen sind dringend zu vermeiden.
  5. Es sollen Formulierungen gewählt werden, die unabhängig vom Genus (männlich, weiblich) und Numerus (Einzahl/Singular, Mehrzahl/Plural) der Parteien sind und möglichst flexibel ohne Änderungen in die Textproduktion – und zwar für vorgerichtliche wie gerichtliche Schreiben gleichzeitig – einfließen können.
Übersicht:
  1. Sprachliche Regeln sind:
a. Verben vor Substantiven (keine Substantivierung). b. Nominalstil ist zu vermeiden. c. Aktivstil nutzen, Passivstil vermeiden, wenn nicht zwingend für das inhaltliche Verständnis ausnahmsweise erforderlich.
  1. Zeitform für Beispielseingaben (= Tempus):
a. Tatsächliche Ausführungen (betreffend Sachverhalt): i. Grundsatz: Präteritum, da der Lebenssachverhalt abgeschlossen ist, Ausnahme: Perfekt für Ereignisse, die nach der Klageerhebung eingetreten sind oder die in der Gegenwart noch fortwirken, obwohl diese eigentlich in der Vergangenheit abgeschlossen wurden; ii. Ausnahme: Plusquamperfekt für Ereignisse, die zeitlich vorgelagert waren b. Rechtliche Ausführungen (Urteilsstil): Präsens, Indikativ.
  1. Aussageweise des Verbs für Beispielseingaben (= Modus): Indikativ.
  2. Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung sowie Sprache, Ausdruck und Stil sind tadellos und professionell-nüchtern.