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Documentation Index

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  • Relationstechnik = Mit der Relationstechnik gelangen Jurist:innen auf effektive und effiziente Art und Weise zu einer sachlich richtigen Lösung privatrechtlicher Fälle mittels einer systematischen, standardisierten, transparenten, sicheren und reproduzierbaren Vorgehensweise. Die Relationstechnik beschreibt im Zivilprozess die Arbeitsschritte von Jurist:innen, um von dem ungeordneten Prozessstoff der Parteien zu einer Entscheidung zu gelangen. Die Methode ist zudem praxiserprobt und bietet Gewähr für eine sichere und rechtlich richtige Lösung des Konfliktes. Mittels der Relationsmethode wird der Vortrag der Parteien eines Privatrechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Sicht systematisch und richtig aufbereitet, es werden die streitigen Punkte herausgestellt und es wird schließlich eine rechtliche Lösung des Konfliktes gefunden. Die Methode ist effektiv, da in jeder Verfahrenssituation eine Konzentration allein auf die zur Falllösung relevanten Parameter eines Privatrechtsstreits erfolgt (ist bspw. der Vortrag des Klägers nicht schlüssig, ist die Klage in der Regel unabhängig vom Vortrag des Beklagten abweisungsreif, sodass sich Fragen der Beweiserhebung über strittige Tatsachen nicht stellt). Die Methode ist effizient, weil Ressourcen nur dann bei der Lösung von Privatrechtskonflikten investiert werden, wenn dies erforderlich ist (eine zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahme erfolgt bspw. nur über streitentscheidende Tatsachen und nicht über unerhebliche Tatsachen). Vgl. ausführlich zur Relationstechnik: Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 14. Auflage, S. 1 ff.
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  • Schlüssigkeit = Bei der Prüfung der Schlüssigkeit wird unterstellt, dass der Tatsachenvortrag des Klägers stimmt. Gegenstand der Schlüssigkeitsprüfung sind folglich der unstreitige Parteivortrag sowie der streitige Klägervortrag. Erfüllen die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den Tatbestand einer Anspruchsnorm, die die vom Kläger in der Klage beantragte Rechtsfolge bestimmt, und ist der Anspruch und Klageantrag des Klägers folglich gerechtfertigt, dann ist die Klage schlüssig (sog. Schlüssigkeit des Klägervorbringens). Ausführlich hierzu Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 14. Auflage, S. 48 ff.
  • Struktureditor = Der Struktureditor ist das Tool im LCM, mit dem sich juristische Prüfschemata, Strukturvorgaben und Inhalte mit sämtlichen rechtlich erforderlichen Informationen systematisch in den LCM integrieren lassen. Er verschafft dem LCM juristische Intelligenz und wird von Nutzer:innen, Abteilungen und Organisationen als Wissensmanagement genutzt.

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